Betriebsordnung in der Apotheke - das sollten Sie beachten
Im Pausenraum stapelt sich der Müll, Mitarbeiter schauen ständig auf ihr Handy, und der Auszubildende bedient in zerrissenen Jeans. Einem solchen Szenario wirkt eine Apotheken-Betriebsordnung entgegen. Diese regelt Arbeitsabläufe und wie sich das Personal richtig verhält und in der Apotheke angemessene Kleidung trägt.
Um Verwechslungen zu vermeiden: Dieser Kontrakt hat nichts mit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gemein, welche die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer Apotheke organisiert. Hier ist die Betriebsordnung gemeint, welche Arbeitgeber als Regelwerk für ihre Mitarbeiter im Unternehmen aufstellen. Somit erhalten Mitarbeiter einen klaren Orientierungsrahmen, sodass ein Verstoß sanktioniert werden kann. Das kann beispielsweise durch eine Abmahnung geschehen. Der Vorteil einer solchen Betriebsordnung liegt darin, dass Unklarheiten vermieden werden und niemand sagen kann, er habe es nicht gewusst.
Inhalte einer Apotheken-Betriebsordnung
Eine Betriebsordnung enthält vor allem die Stichworte, die der Apothekeninhaber über die allgemeinen Arbeitsabläufe hinaus geklärt haben möchte. Je nach Bedarf sollte Punkt für Punkt individuell formuliert werden. Fünf Oberpunkte bieten sich aus der Erfahrung derjenigen an, die mit diesem Instrument bereits arbeiten:
- Verhalten im Betriebsalltag
- Allgemeine Verhaltensregeln
- Umgang miteinander
- Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
- Gehaltszahlung, Kündigung, sonstige Leistungen
Die Regelungen für den Betriebsalltag gehören erfahrungsgemäß zu den wichtigsten Punkten, die eine Betriebsordnung regelt. Hier ist zusammengefasst, was als „Ge- oder Verbote“ im Alltag wichtig ist.
Zu den allgemeinen Verhaltensregeln im Betriebsalltag zählen beispielsweise:
- Tragen von Arbeitskleidung
- Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen in Schränken
- Regelung privater Telefongespräche inklusive deren Kostenübernahme/li>
- Nutzung von Internet, E-Mail
- Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit
- Verzehr von Speisen und Getränken
- Säuberung und Reinigung von Geschirr
- Nutzung von Elektrogeräten und des Personalraums
- Rauchen während der Arbeitszeit
All das ist so zu formulieren, dass eindeutig ist, was „untersagt“ oder „gestattet“ ist.
Die allgemeinen Verhaltensregeln umfassen das verantwortungsbewusste und kostenbewusste Handeln der Mitarbeiter, wie den Umgang mit Firmeneigentum, Verschwiegenheit oder Verhalten gegenüber dem Kunden.
Kleidung in der Apotheke
Einen vertiefenden Blick sollte der Kleiderordnung gelten, da das Aussehen der Mitarbeiter sich auf den Kunden auswirkt. Verschlissene Jeans, verdreckte Turnschuhe und ein alter Kapuzenpulli sind wenig vertrauensfördernd für ein Beratungsgespräch. Gesetzliche Vorschriften über das Tragen bestimmter Arbeitskleidung – zum Beispiel Sicherheitskleidung - bestehen für die Offizin nicht. Genau deshalb sollte dieser Punkt in die Apotheken-Betriebsordnung aufgenommen werden.
Ist eine bestimmte Kleidung in der Apotheke vereinbart, wie die Verpflichtung einen weißen Kittel zu tragen, kann der Apotheker den Mitarbeiter bei einem Verstoß gegen diese Pflicht abmahnen und im Falle weiterer Verstöße mit einer Kündigung drohen. Wenn eine solche Vereinbarung nicht besteht, handelt es sich um eine Frage des Direktionsrechts. In diesem Rahmen kann der Apotheker nur verlangen, dass eine angemessene und zurückhaltende Kleidung getragen wird, zum Beispiel keine kurze Hose im Sommer.
Ein Direktionsrecht besteht auch, wenn der Mitarbeiter sich durch seine Kleidung in Gefahr bringt. Beispielsweise, wenn er mit Flip-Flop-Strandschuhen zur Arbeit erscheint. Hier kann der Apotheker darauf bestehen, dass geschlossenes Schuhwerk getragen wird, da Flip-Flops keinerlei Halt bieten und somit eine Gefahrenquelle für den Mitarbeiter besteht. Zudem sind die Füße nicht gegen herabfallende Gegenstände geschützt. Der Apotheker kann hier das Tragen eines anderen Schuhwerks verlangen und bei Zuwiderhandlung abmahnen.